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Das von mir mit vertretene Volksbegehren für gute Schulen hat mitlerweile die Unterstützung von fast 150.000 Bürgern aus Niedersachsen gewonnen. Das ist knapp ein Viertel der erforderlichen gut 610.00 Unterschriften. Mit diesen Zahlen im Rücken und mindestens noch sechs Monaten Zeit erscheint es nicht ganz unrealistisch, dass das Volksbegehren noch zum Erfolg wird.

Vorher steht jedoch erst einmal Ärger ins Haus. Die Landesregierung hat nach langen Beratungen gestern beschlossen, dass das Volksbegehren zwar grundsätzlich zulässig ist, will eine Fortführung jedoch nur unter Auflagen genehmigen.

Konkret geht es um den § 3 des Gesetzentwurfes, der die Vollen Halbtagsschulen zum Gegenstand hat. Unser Vorschlag lautet:

„Zum 1. August 2002 bestehende Volle Halbtagsschulen werden fortgeführt. Ihre pädagogische Arbeit dauert in der Regel fünf Zeitstunden an fünf Vormittagen in der Woche.“

Statt dessen möchte die Landesregierung den § 3 folgendermaßen formuliert wissen:

„Grundschulen, die zum 1. August 2002 als Volle Halbtagsschulen geführt wurden, werden wieder als Volle Halbtagsschulen geführt; hierzu bedarf es, sofern die Grundschule zwischenzeitlich aufgehoben oder unter Verlust ihres Status zusammengelegt wurde, eines Antrags des Schulträgers. Ihre pädagogische Arbeit dauert in der Regel fünf Zeitstunden an fünf Vormittagen in der Woche. § 106 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.“

Einmal abgesehen davon, dass die explizite Nennung von Grundschulen die ebenfalls teilweise als Volle Halbstagsschulen geführten Primarbereiche von Förderschulen ausschließt, handelt es sich bei der Auflage um Feinheiten, die ohne weiteres im Zusammenhang mit dem Beschluss des Landtages über die Annahme des Volksbegehrens gesetzlich oder untergesetzlich geregelt werden könnten.

Würden wir die Auflage akzeptieren, müssten wir sofort unter großem finanziellen und organisatorischen Aufwand damit beginnen, neue Unterschriftenbögen zu drucken und alte aus dem Verkehr zu ziehen. Auf alten Bögen geleistete Unterschriften behielten zwar ihre Gültigkeit, müssten aber spätestens in vier Wochen bei den Kommunen zur Prüfung vorliegen.

Wir halten das für ein vollkommen überflüssige Behinderung eines demokratischen Verfahrens und bereiten deshalb die Anrufung des Staatsgerichtshofes vor. Näheres dazu in der unten angefügten Pressemitteilung.

Für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof  benötige wir dringend finanzielle Mittel. Spenden bitte auf das Konto:

Konto „Bündnis Schulen“
Nr. 92 30 28
Sparda-Bank Hannover (BLZ 250 905 00)

Nähere Informationen für Spender finden sich auch auf den Seiten von Volksbegehren Schulen.

Pressemitteilung

Hannover, 21. September 2010. Durch eine Auflage erschwert die Landesregierung das Sammeln von Unterschriften für das „Volksbegehren für gute Schulen“ erheblich: Im Zuge des Verfahrens zur Feststellung der Zulässigkeit wird das Kabinett nach Informationen des „Rundblick“ (Ausgabe vom 20. September) heute beschließen, eine Vera?nderung des vorgelegten Gesetzentwurfes zu fordern. Betroffen ist der Paragraph 3, der die Vollen Halbtagsschulen betrifft. Die Initiatoren des Volksbegehrens beabsichtigen jetzt, gegen die erwartete Entscheidung der Landesregierung den Niedersächsischen Staatsgerichtshof anzurufen.

„Die grundsätzliche Zulässigkeit des Volksbegehrens wird mit der heutigen Entscheidung von der Landesregierung festgestellt werden, und wir sind überzeugt, dass das auch ohne Auflagen möglich gewesen wäre“, sagt Andreas Henze, einer der Initiatoren des Volksbegehrens. „Schon 2001 hat der Staatsgerichtshof festgestellt, dass an den Gesetzentwurf eines Volksbegehrens keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.“ Der Entwurf habe die Aufgabe, verständlich über die Ziele des Volksbegehrens zu informieren – dem stehe die stark detailbezogene Änderung, die das Kultusministerium laut Rundblick fordern wird, sogar entgegen.

Nach Überzeugung der Initiatoren hat die Landesregierung ihre Prüfungskompetenz überschritten: Diese bezieht sich lediglich darauf festzustellen, ob die in der Niedersächsischen Verfassung und im Volksabstimmungsgesetz festgelegten formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksbegehrens erfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Eingriff in den Gesetzentwurf gänzlich unnötig ist, weil das Anliegen der Landesregierung – die Wahrung der Rechte des Schulträgers bei der Wiedereinrichtung Voller Halbtagsschulen – problemlos durch Auslegung des vorgelegten Gesetzentwurfs erreichbar ist.

Die von der Landesregierung geforderte Änderung des Gesetzentwurfes hat zur Folge, dass ein neuer Unterschriftenbogen verfasst, vom Landeswahlleiter legitimiert und an die Sammler von Unterschriften überall im Lande ausgegeben werden muss. Nach einer kurzen Übergangsfrist werden die bislang verwendeten Bögen ungültig – damit verfallen alle Unterschriften, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von den Kommunen ausgezählt wurden. Hinzu kommen durch Druck und Versand neuer Bögen erhebliche finanzielle Belastungen für die Initiative, die das Volksbegehren allein aus Spenden finanziert – die Initiatoren haben sich daher noch am Montagabend entschieden, gegen die Entscheidung der Landesregierung vor den Niedersächsischen Staatsgerichtshof zu ziehen.

Durch die Anrufung des Staatsgerichtshofes wird sich die Laufzeit des Volksbegehrens erheblich verlängern. Erst mit der Entscheidung des Gerichts beginnt die Halbjahresfrist, innerhalb derer noch Unterschriften eingeholt und den Gemeinden zur Bestätigung vorgelegt werden können. Bei allen Zweifeln am Vorgehen der Landesregierung sehen die Initiatoren darin die Chance, ein zentrales Ziel des Volksbegehrens – die Senkung der Mindestgröße von Gesamtschulen – im Kommunalwahlkampf zu thematisieren und die für ein erfolgreiches Volksbegehren notwendige Zahl von gut 610.000 gültigen Unterschriften zu erreichen.

Quelle: Volksbegehren Schulen